Lohnsteuerfreie Bezüge
Welche Zusatzleistungen kann ich meinen Mitarbeitern zukommen lassen, ohne dass das Finanzministerium einen großen Teil davon bekommt?
Alle geldwerten Vorteile aus einem Dienstverhältnis unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht – dazu zählen neben Geld- auch Sachleistungen.
Voraussetzungen
Grundsätzlich gilt für die meisten der steuerfreien Zuwendungen, dass sie allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Gruppen zukommen müssen. Das heißt, es ist nicht möglich, einem Arbeitnehmer auf Grund einer herausragenden Leistung statt einer Prämie eine steuerfreie Zuwendung zu zahlen.
Weiters ist auch zu beachten, dass die Zuwendung zusätzlich zum Entgelt erfolgen muss – z.B. können nicht einfach Löhne oder Gehälter gekürzt und durch eine steuerfreie Zuwendung ersetzt werden. Bei manchen Zuwendungen müssen für die Steuerfreiheit zusätzliche Merkmale erfüllt werden, damit sie steuerfrei bleiben.
Wichtige lohnsteuerbefreite Bezüge
Zuschuss zur Kinderbetreuung
Arbeitgeber können allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen einen steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung bezahlen. Rückwirkend ab 1.1.2013 wurde dieser Kinderbetreuungszuschuss pro begünstigtem Kind auf € 1.000,00 (davor € 500,00) jährlich erhöht. Alle weiteren Voraussetzungen bleiben unverändert. Unter anderem darf das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Zuschuss ist entweder direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die Betreuungsperson zu leisten. Es kann jedoch auch ein Gutschein ausgestellt werden, sofern dieser ausschließlich bei einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung einlösbar ist.
Wird der Zuschuss direkt an den Arbeitnehmer in Geld ausbezahlt, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Zusätzlich müssen jedoch noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Betriebsveranstaltungen und Sachzuwendungen
Für Feste oder Veranstaltungen, wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier, ist ein steuerfreier Betrag von € 365,00 (jährlich) pro Arbeitnehmer vorgesehen.
Geschenke, die die Arbeitnehmer erhalten, wie z.B. Gutscheine, Geschenkmünzen, Autobahnvignetten usw. ,sind bis maximal € 186,00 jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei.
Zukunftssicherung
Maßnahmen zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Arbeitnehmer jährlich lohnsteuerfrei.
Beispiel: Bezahlung der Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (müssen allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen oder dem Betriebsratsfonds zufließen)
Beteiligungen am Unternehmen
Steuerfrei bis zu € 1.460,00 pro Mitarbeiter ist (unter gewissen Voraussetzungen) auch die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen.
Freie oder verbilligte Mahlzeiten
Dazu zählen auch Gutscheine für Mahlzeiten bis zu € 4,40 pro Tag, wenn diese nur am Arbeitsplatz oder in nahe gelegenen Gaststätten eingelöst werden können.
Können mit den Gutscheinen auch Lebensmittel bezahlt werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, ist lediglich ein Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Neben Essen können den Arbeitnehmern auch Getränke am Arbeitsplatz steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Sportanlagen, Erholungs- und Kurheime
Steuerfrei ist die Benützung von Einrichtungen, die allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen zur Verfügung stehen.
Beispiele: Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Sportanlagen.
Steuerfreies Jobticket
Arbeitgeber können nun allen Arbeitnehmern ein steuerfreies Jobticket für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeit zur Verfügung stellen. Das heißt, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Ticket der öffentlichen Verkehrsmittel, muss dafür kein Sachbezug versteuert werden.
Besteuerung von Entsendungen ins Ausland
Werden Mitarbeiter für mindestens ein Monat ins Ausland entsendet, könnte das Entsendeprivileg zutreffen. Diese Bestimmung wurde in den letzten Jahren neu geregelt. Deshalb müssen auch die Übergangsregelungen beachtet werden. Nach der neuen Bestimmung sind grundsätzlich 60 % der Einkünfte aus dem laufenden Arbeitslohn steuerfrei. Dieser Betrag darf aber monatlich 100 % der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Die Befreiung ist allerdings an einige weitere bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Bestimmte Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder
An Arbeitnehmer, die dienstlich verreisen, können steuerfreie Tages- und Nächtigungsgelder ausbezahlt werden. Bei Inlandsreisen darf das Tagesgeld € 26,40 (für 24 Stunden), Nächtigungsgelder dürfen € 15,00 nicht übersteigen. Bei Auslandsreisen gelten von Land zu Land unterschiedliche Sätze. Beachten Sie auch die Bestimmungen in Ihrem Kollektivvertrag.
Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
Hilft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch eine Zuwendung, Katastrophenschäden zu beseitigen – insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden – so kann das steuerfrei geschehen.
Stand: 08. August 2013