Vorsteuerabzug bei Gebäuden
Bisherige Regelung
Bei der Errichtung eines Gebäudes fallen hohe Kosten an. Durch einen Vorsteuerabzug werden diese Kosten verringert. Bisher stand der Vorsteuerabzug zu, wenn der Errichter des Gebäudes zur Option zur Steuerpflicht berechtigt war und diese auch tatsächlich ausgeübt hat.
Stabilitätsgesetz 2012
Durch das Stabilitätsgesetz wurde dieser Vorsteuerabzug nun eingeschränkt. Ein Vorsteuerabzug ist nur mehr möglich, wenn der Mieter das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Nahezu ausschließliche Verwendung: Die auf den Mietzins für das Grundstück bzw. den Grundstücksteil entfallende Umsatzsteuer darf höchstens zu 5 % vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein.
Änderung beim In-Kraft-Treten
Bei der endgültigen Beschlussfassung des Stabilitätsgesetzes 2012 wurde das In-Kraft-Treten verschoben. Statt wie bisher vorgesehen ab 1.4.2012 wird die Regelung erst ab 1.9. 2012 gelten.
Es wird unterschieden, ob der Vermieter das Gebäude errichtet oder gekauft hat.
Nicht unter die Neuregelung fällt:
Der Vermieter hat das Gebäude vor dem 1.9.2012 errichtet oder mit der Errichtung durch den leistenden Unternehmer bereits begonnen (unabhängig vom Beginn des Miet- oder Pachtverhältnisses).
Als Beginn der Errichtung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird (tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen erfolgen).
Von der Neuregelung betroffen:
Vermieter, die das Gebäude gekauft haben. Hier gilt die Neuregelung für alle Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 1.9.2012 beginnen.
Stand: 12. April 2012