Sonderbestimmungen zur KESt neu
Besteuerung von Substanzgewinnen
Als Substanzgewinn werden die Wertsteigerungen von Wertpapieren bezeichnet. Durch die neuen Regelungen zur Kapitalertragsteuer werden auch sie in der Regel mit 25 % besteuert. Einkünfte aus Kapitalvermögen dürfen grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag miteinbezogen werden. Substanzgewinne stellen hier eine Ausnahme dar, von ihnen darf ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Nicht jedoch von den Früchten (z.B. Zinsen).
Tipp: Nullkuponanleihen sind Wertpapiere, bei denen keine laufenden Zinsen gezahlt werden. Nur am Ende der Laufzeit erfolgt eine Auszahlung des Wertzuwachses. Hier ist der Ertrag zur Gänze ein Substanzgewinn und daher zur Gänze für den Gewinnfreibetrag nutzbar.
Befreiung im Privatbereich
Für Personen, die mittels eines Tilgungsträgers (z.B. Fonds) sparen, um einen endfälligen Kredit damit abzudecken, gibt es eine Steuerbefreiung. Das Darlehen muss für ein Eigenheim, eine Eigentumswohnung oder zur Wohnraumsanierung verwendet worden sein. Weiters gilt sie nur, wenn für die Ausgaben die Sonderausgabenbegünstigung zustehen würde. Im Regelfall darf die Darlehenssumme pro Objekt € 200.000,00 nicht übersteigen. Der Tilgungsplan muss vor dem 1.11.2010 abgeschlossen worden sein. Die Befreiung muss beim Finanzamt beantragt werden. Sie gilt nur bei Veranlagung.
Stand: 06. Juni 2012