Lohnpfändung: Der Arbeitgeber als Drittschuldner
Kommt es bei einem Arbeitnehmer zu einer gerichtlichen Lohnpfändung, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Existenzminimum zu ermitteln. Der pfändbare Betrag muss bis zur Tilgung der Schuld an den Gläubiger überwiesen werden.
Arbeitgeber als Drittschuldner
Der Arbeitgeber wird in diesem Zusammenhang als Drittschuldner bezeichnet. Er muss innerhalb von vier Wochen dem Gläubiger und dem Gericht eine Drittschuldnererklärung übermitteln. Die Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst das gesamte Einkommen sowie Sachleistungen. Gepfändet werden darf nur oberhalb des Existenzminimums.
Durch die Verpflichtung zur Berechnung des Existenzminimums entsteht dem Arbeitgeber ein entsprechender Verwaltungsaufwand. Um einen Teil der Kosten zurückzubekommen, stehen ihm zu:
- 2 % des an den Gläubiger zu zahlenden Betrages – höchstens € 8,00 bei der ersten Zahlung an den Gläubiger
- 1 % – höchstens € 4,00 bei jeder weiteren Zahlung
Existenzminimum-Beträge für 2011
Der allgemeine Grundbetrag in Höhe von € 793,00
monatlich (€ 185,00 wöchentlich, € 26,00 täglich) bleibt dem Arbeitnehmer,
wenn er Sonderzahlungen erhält. Der erhöhte allgemeine Grundbetrag in Höhe
von € 925,00 monatlich (€ 215,00 wöchentlich, € 30,00 täglich) steht dem
Arbeitnehmer zu, wenn er keine Sonderzahlungen erhält.
Der Unterhaltsgrundbetrag beträgt pro
unterhaltsberechtigter Person € 158,00 monatlich (€ 37,00 wöchentlich, €
5,00 täglich). Bis zu einem Höchstbetrag von € 3.160,00
monatlich (€ 740,00 wöchentlich, € 105,00 täglich) kann sich das
Existenzminimum des Arbeitnehmers maximal erhöhen.
Die angegebenen Werte stellen nur das allgemeine Existenzminimum dar. Vom
Bundesministerium für Justiz werden jährlich genaue
Existenzminimum-Tabellen zur Verfügung gestellt (www.justiz.gv.at). Anhand
dieser Tabellen kann ausgehend vom Nettolohn des Arbeitnehmers das dem
Arbeitnehmer verbleibende Existenzminimum ermittelt werden.
Ist die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, so sind zusätzliche Regelungen zu beachten. Der Arbeitnehmer kann in bestimmten Fällen beim Exekutionsgericht die Erhöhung des Existenzminimums beantragen. Umgekehrt kann auch der Gläubiger die Herabsetzung beantragen (z.B. wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Trinkgelder erhält).
Stand: 10. März 2011